+++ 55 Flächen in DIN A1 +++ Zentrale Werbestandorte +++ Hohe Kontaktqualität +++ Wetterfeste Werbeträger +++ Ihre Werbung aus einer Hand: Konzeption, Gestaltung, Technische Herstellung, Logistik, Pflege +++ Informationen und Beratung: ivz.medien, Tel.: 05451 / 933 333
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Die Europäische Kommission stellt (voraussichtlich ab dem 15.02.2016) unterhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/" eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

 

Die ivz.medien GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.  

 

§1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagflächen.

§2 Art der Anschlagflächen / Plakatformate

(1) Die Plakatformate entsprechen dem vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
(2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59x84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.

§3 Auftragsannahme

(1) Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen.
(2) Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
(3) Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 90 Tage vor Anschlagbeginn. (4) Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn derer Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.

§4 Konkurrenzausschluss

(1) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungtreibende, die Aufträge für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
(2) Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

§5 Platzvorschriften

Platzvorschriften werden für Allgemeinstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.

§6 Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§7 Laufzeit

Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder die Unterbrechung eines Anschlags wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

§8 Zahlung

(1)Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.
(4) Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten

Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.

§9 Materialanlieferung und Beschaffenheit

(1) Der Auftraggeber hat die bis zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsmäßigen Vorbereitung an den Auftragnehmer zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatierungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen
(2) Kann das Plakat- und Papiermaterial nicht verarbeitet werden (z. B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmers über.

§10 Gewährleistung

(1) Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung der Anschläge insbesondere ordnungsmäßiges Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge, während der vereinbarten Aushangzeit.
(2) Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der belegten Anschlagstellen enthalten.

§11 Ersatzansprüche

(1) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
(2) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist - außer bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen
(4) Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit. des einfachen Erfüllungsgehilfen - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmers vereinbart.